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LB

Lieferbedingungen der Schöfer GmbH ("SCHÖFER-LB")

Stand: 07/2023

1. Geltungsbereich

1.1 Die SCHÖFER-LB gelten für Lieferungen und Leistungen (z.B. Werkzeuge, Vorrichtungen, Prüflehren, Automatisierungskomponenten, Bauteile und Baugruppen) (zusammenfassend „Lieferung“), welche die Schöfer GmbH („SCHÖFER“) auf Grund eines Vertrages zwischen SCHÖFER und einem Unternehmer („Kunde“) erbringt. Kunde und SCHÖFER werden gemeinsam nachstehend „Parteien“ und einzeln „Partei“ genannt.

1.2 Von den SCHÖFER-LB abweichende Bedingungen gelten nicht, es sei denn, SCHÖFER hat diesen ausdrücklich schriftlich zugestimmt.

1.3 Die SCHÖFER-LB gelten im Rahmen einer ständigen Geschäftsbeziehung auch für zukünftige Geschäfte zwischen SCHÖFER und dem Kunden, selbst wenn SCHÖFER im Einzelfall nicht ausdrücklich auf die Einbeziehung der SCHÖFER-LB bei Vertragsschluss hingewiesen hat.

1.4 Jede Vertragsänderung bedarf der Schriftform.

 

2. Angebot

2.1 Angaben über die Beschaffenheit der Lieferung ergeben sich ausschließlich und abschließend aus der jeweiligen Technischen Spezifikation („TS“).

2.2 An den zum Angebot gehörenden Unterlagen (z.B. Abbildungen, Zeichnungen, Pläne, Konstruktionsunterlagen etc.) behält sich SCHÖFER die Eigentums- und Urheberrechte vor.

2.3 Eine Vorleistung, die SCHÖFER im Rahmen eines Angebotes auf Wunsch des Kunden erbringt (z.B. Konzeptentwicklung, Musterteile, Spritzgießteile etc.), stellt SCHÖFER in Rechnung, auch wenn es nicht zu einem Vertragsschluss zwischen den Parteien kommt.

2.4 An ein Angebot hält sich SCHÖFER 60 Kalendertage, gerechnet ab Angebotsdatum, gebunden.

 

3. Lieferbedingungen, Gefahrübergang

3.1 Die Lieferung erfolgt, wenn nicht ausdrücklich anders vereinbart, EXW (Ab Werk) SCHÖFER Incoterms® 2010 („Erfüllungsort“).

3.2 Der Preis der Lieferung ist ein Nettopreis in EUR (Euro), einschließlich der notwendigen Verpackung, zuzüglich zusätzlicher Verpackungskosten auf Wunsch des Kunden und zuzüglich der zum Zeitpunkt der Lieferung gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer ohne weiteren Abzug.

3.3 SCHÖFER behält sich vor, für eine Lieferung unter EUR 500,00 Nettopreis einen pauschalen Mindermengenzuschlag in Höhe von EUR 30,00 zu berechnen.

3.4 Eine Teillieferung ist zulässig, soweit sie dem Kunden zumutbar ist.

3.5 Der Gefahrübergang auf den Kunden erfolgt mit Bereitstellung der Lieferung am Erfüllungsort. Dies gilt auch bei Lieferung frei Haus oder wenn die Lieferung auf Wunsch des Kunden versandt oder abgeholt wird. Im Falle des Versands der Lieferung trägt der Kunde die dadurch anfallenden Kosten (z.B. Transport, Versicherung, Zoll).

3.6 SCHÖFER hat das Recht zur Mehr- oder Minderlieferung bis zu ± 10 %, wenn nicht ausdrücklich anders vereinbart. Diese ist zum vereinbarten Preis abzurechnen.

 

4. Selbstbelieferungsvorbehalt

Ist eine Lieferung nicht verfügbar, weil SCHÖFER von eigenen Lieferanten nicht beliefert wurde oder der Vorrat für die Lieferung erschöpft ist, ist SCHÖFER berechtigt, eine in Qualität und Preis gleichwertige Lieferung zu erbringen. Ist SCHÖFER dies nicht möglich, kann SCHÖFER vom Vertrag zurücktreten.

 

5. Zahlungsbedingungen, Aufrechnung, Zurückbehaltungsrecht

5.1 Soweit zwischen den Parteien nichts anderes vereinbart ist, ist die Rechnung sofort und ohne Abzug zur Zahlung fällig.

5.2 Der Kunde kann nur mit einer Forderung die Aufrechnung erklären oder das Zurückbehaltungsrecht ausüben, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist. Bei Sach- oder Rechtsmängeln der Lieferung bleiben die Gegenrechte des Kunden aus dem Vertrag nach 8.12 unberührt.

5.3 Gerät der Kunde in Zahlungsverzug, hat er seine Zahlungen eingestellt oder bestehen begründete Anhaltspunkte für eine Überschuldung oder drohende Zahlungsunfähigkeit, wird über sein Vermögen Insolvenz und/oder Konkurs beantragt oder versucht der Kunde eine außergerichtliche Einigung mit Gläubigern in Bezug auf seine Zahlungseinstellung zu erzielen oder wird ein anderes rechtliches Verfahren im Hinblick auf seine Vermögensverhältnisse beantragt oder bei Wechselprotest, so steht SCHÖFER das Recht zu, sofortige Zahlung sämtlicher, auch noch nicht fälliger Forderungen zu verlangen. Zusätzlich ist SCHÖFER berechtigt, jede Lieferung von einer Vorauszahlung abhängig zu machen.

 

6. Lieferzeit

6.1 Die Einhaltung der vereinbarten Lieferzeit setzt den rechtzeitigen Eingang der vom Kunden zu liefernden vollständigen Unterlagen, erforderlichen Genehmigungen und Freigaben, insbesondere von Plänen, sowie die Einhaltung der Zahlungsbedingungen und sonstigen Verpflichtungen durch den Kunden (z.B. Vorauszahlung, Teilzahlung) voraus. Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, verlängert sich die Lieferzeit für SCHÖFER angemessen; dies gilt nicht, wenn SCHÖFER die Verzögerung allein zu vertreten hat. Für die Prüfdauer des Kunden (z.B. Probeabzug, Muster) wird die Lieferzeit unterbrochen.

6.2 Ist die Nichteinhaltung der Lieferzeit zurückzuführen auf Ereignisse, wie z.B. Naturkatastrophen, Mobilmachung, Krieg, Terrorakte, Pandemie, Epidemie, Virus- und sonstige Angriffe Dritter auf das IT-System von SCHÖFER trotz Einhaltung der erforderlichen Schutzmaßnahmen, Aufruhr, Streik, Aussperrung, Hindernisse aufgrund von österreichischen, US-amerikanischen sowie sonstigen anwendbaren nationalen, EU- oder internationalen Vorschriften des Außenwirtschaftsrechts, Betriebsstörungen oder Betriebsunterbrechungen, Verkehrsschwierigkeiten oder vergleichbare, nicht von SCHÖFER zu vertretende Ereignisse („Höhere Gewalt“), verlängert sich die Lieferzeit für SCHÖFER angemessen. Dauern diese Ereignisse Höherer Gewalt länger als 60 Kalendertage, ist SCHÖFER oder der Kunde berechtigt, vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten, ohne dass einer Partei deswegen ein Anspruch auf Schadensersatz gegenüber der anderen Partei zusteht. Dies gilt auch dann, wenn die genannten Ereignisse Höherer Gewalt in einem Zeitpunkt eintreten, in dem sich SCHÖFER in Verzug mit der Lieferung befindet.

6.3 Kommt SCHÖFER in Verzug mit der Lieferung, so kann der Kunde, sofern er glaubhaft macht, dass ihm hieraus ein Schaden entstanden ist, einen pauschalierten Schadensersatz für jede vollendete Kalenderwoche des Verzugs von je 0,5 %, insgesamt jedoch höchstens 5 % des Nettopreises des Teils der Lieferung verlangen, der infolge Verzuges vom Kunden nicht rechtzeitig oder nicht vertragsgemäß verwendet werden kann. Die Verpflichtung zur Leistung des pauschalierten Schadensersatzes setzt den Nachweis durch den Kunden voraus, dass überhaupt ein Schaden entstanden ist, nicht jedoch von dessen Höhe. SCHÖFER ist der Nachweis gestattet, dass dem Kunden ein geringerer oder gar kein Schaden entstanden ist.

6.4 Weitere Ansprüche und Rechtsbehelfe des Kunden wegen Verzuges, insbesondere wegen indirekter Schäden oder Folgeschäden, entgangenem Gewinn, oder Produktionsausfall sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit SCHÖFER wegen Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit oder wegen der schuldhaften Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend haftet.

6.5 Ansprüche des Kunden auf Schadensersatz wegen Verzuges der Lieferung oder auf Schadensersatz statt der Leistung über die in 6.3 genannten Grenzen hinaus, sind auch nach Ablauf einer etwaigen vom Kunden gesetzten Frist zur Lieferung, ausgeschlossen.

6.6 Vom Vertrag kann der Kunde nur zurücktreten, soweit SCHÖFER den Verzug der Lieferung zu vertreten hat und der Kunde gegenüber SCHÖFER nach Erreichen des Maximums der Verzugsentschädigung aus 6.3 eine angemessene Frist zur Erbringung der Lieferung gesetzt hat und die Frist erfolglos verstrichen ist. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist hiermit nicht verbunden.

6.7 Der Kunde wird auf Anforderung von SCHÖFER innerhalb einer angemessenen Frist erklären, ob er wegen des Verzuges der Lieferung vom Vertrag zurücktritt oder auf der Lieferung besteht.

 

7. Eigentumsvorbehalt

7.1 Die Lieferung bleibt bis zur Erfüllung der von SCHÖFER gegen den Kunden aus der Geschäftsverbindung zustehende Ansprüche das Eigentum von SCHÖFER („Vorbehaltsware“). Der Kunde darf die von SCHÖFER angebrachten Nummern, Kennzeichen, Typenschilder, Firmen- und/oder Markennamen und andere Beschriftungen nicht beschädigen, abändern, entfernen oder unkenntlich machen. Soweit der Wert der SCHÖFER zustehenden Sicherungsrechte die Höhe der gesicherten Ansprüche um mehr als 10 % übersteigt, wird SCHÖFER auf Wunsch des Kunden einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte freigeben; SCHÖFER steht bei der Freigabe die Wahl zwischen den verschiedenen Sicherungsrechten zu.

7.2 Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch dann bestehen, wenn einzelne Forderungen von SCHÖFER in eine laufende Rechnung aufgenommen werden und der Saldo gezogen und anerkannt wird, es sei denn, der Saldo ist ausgeglichen.

7.3 Während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts ist dem Kunden eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung der Vorbehaltsware untersagt. Der Kunde wird SCHÖFER unverzüglich von Pfändungen, Beschlagnahmungen oder sonstigen Verfügungen und Eingriffen Dritter schriftlich benachrichtigen. Bei Glaubhaftmachung eines berechtigten Interesses hat der Kunde SCHÖFER unverzüglich die zur Geltendmachung ihrer Rechte gegen den Dritten erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die erforderlichen Unterlagen auszuhändigen.

7.4 Die Weiterveräußerung der Vorbehaltsware ist dem Kunden im gewöhnlichen Geschäftsgang und unter der Bedingung gestattet, dass der Kunde von seinem Abnehmer Bezahlung erhält oder den Vorbehalt macht, dass das Eigentum auf den Abnehmer erst übergeht, wenn dieser seine Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem Kunden erfüllt hat.

7.5 Veräußert der Kunde die Vorbehaltsware weiter, so tritt er bereits jetzt seine künftigen Forderungen (einschließlich Umsatzsteuer) aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer mit allen Nebenrechten (einschließlich etwaiger Saldoforderungen) sicherungshalber an SCHÖFER ab, ohne dass es weiterer besonderer Erklärungen bedarf. Wird die Vorbehaltsware zusammen mit anderen Gegenständen weiterveräußert, ohne dass für die Vorbehaltsware ein Einzelpreis vereinbart wurde, so tritt der Kunde denjenigen Teil der Gesamtpreisforderung an SCHÖFER ab, der dem von SCHÖFER in Rechnung gestellten Preis der Vorbehaltsware entspricht. SCHÖFER nimmt die jeweilige Abtretung bereits jetzt an. Die Freigabepflicht von SCHÖFER bleibt unberührt.

7.6 Hat der Kunde die Forderungen im Rahmen des echten Factorings verkauft, werden die Forderungen von SCHÖFER sofort fällig und der Kunde tritt die an ihre Stelle tretenden Forderungen gegen den Factor an SCHÖFER ab und der Kunde leitet seinen Verkaufserlös unverzüglich an SCHÖFER weiter. SCHÖFER nimmt die Abtretung bereits jetzt an.

7.7 Bei Pflichtverletzungen des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist SCHÖFER nach erfolglosem Ablauf einer dem Kunden gesetzten angemessenen Frist zur Behebung der Pflichtverletzung zum Rücktritt vom Vertrag und zur Rücknahme der Vorbehaltsware berechtigt; der Kunde ist zur Herausgabe der Vorbehaltsware verpflichtet. Die Bestimmungen über die Entbehrlichkeit einer Fristsetzung, insbesondere im Fall einer ernstlichen und/oder endgültigen Leistungsverweigerung, bleiben hiervon unberührt.

7.8 Bei Pflichtverletzung des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, erfordert die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes und die damit verbundene Rücknahme der Vorbehaltsware keinen Rücktritt vom Vertrag durch SCHÖFER; in diesen Handlungen oder einer Pfändung der Vorbehaltsware liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, SCHÖFER hat dies ausdrücklich erklärt.

7.9 Dem Kunden ist es gestattet, die Vorbehaltsware zu verarbeiten oder mit anderen Gegenständen zu verbinden oder zu vermischen („Verarbeitung“). Die Verarbeitung erfolgt für SCHÖFER. Der Kunde verwahrt die dabei entstehende neue Sache für SCHÖFER mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns. Die neue Sache gilt als Vorbehaltsware.

7.10 Die Parteien sind sich bereits jetzt darüber einig, dass bei Verarbeitung mit anderen, nicht SCHÖFER gehörenden Gegenständen SCHÖFER in jedem Fall Miteigentum an der neuen Sache in Höhe des Anteils zusteht, der sich aus dem Verhältnis des Wertes der verarbeiteten Vorbehaltsware zum Wert der neuen Sache zum Zeitpunkt der Verarbeitung ergibt. Die neue Sache gilt insoweit als Vorbehaltsware.

7.11 Die Regelung über die Forderungsabtretung gilt auch für die neue Sache. Die Abtretung gilt jedoch nur bis zur Höhe des Betrages, der dem von SCHÖFER in Rechnung gestellten Wert der verarbeiteten Vorbehaltsware entspricht.

7.12 Bis auf Widerruf ist der Kunde zur Einziehung abgetretener Forderungen aus der Weiterveräußerung befugt. Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, insbesondere bei Zahlungsverzug, Zahlungseinstellung, Eröffnung eines Insolvenz- und/oder Konkursverfahrens, Wechselprotest, Bewertung der Kunden mit hohem Ausfallrisiko durch eine anerkannte Auskunftei oder Ratingagenturoder begründeten Anhaltspunkten für eine Überschuldung oder drohende Zahlungsunfähigkeit des Kunden, ist SCHÖFER berechtigt, die Einziehungsermächtigung des Kunden zu widerrufen. Außerdem ist SCHÖFER nach vorheriger Androhung unter Einhaltung einer angemessenen Frist berechtigt, die Sicherungsabtretung offenzulegen, die abgetretenen Forderungen zu verwerten sowie die Offenlegung der Sicherungsabtretung durch den Kunden gegenüber dem Abnehmer zu verlangen. Die Freigabepflicht von SCHÖFER bleibt unberührt.

 

8. Rechte bei Sachmängeln

8.1 Eine Lieferung, die im Zeitpunkt des Gefahrübergangs nicht die in der jeweiligen TS aufgeführte Beschaffenheit aufweist („Sachmangel“), bessert SCHÖFER innerhalb der Verjährungsfrist nach ihrer Wahl unentgeltlich nach oder liefert unentgeltlich Ersatz („Nacherfüllung“).

8.2 Die Beschaffenheit der Lieferung von SCHÖFER ist abschließend in der jeweiligen TS festgelegt. Die darin nicht aufgeführten Eigenschaften sind nicht Gegenstand der Haftung für Sachmängel von SCHÖFER. Es obliegt dem Kunden in eigener Verantwortung die Eignung der Lieferung für den beabsichtigten Verwendungszweck zu prüfen. Verlangt der Kunde von SCHÖFER weitergehende, nicht den Prüfungen gemäß der jeweiligen TS entsprechende Prüfungen, sind diese separat schriftlich zu vereinbaren und vom Kunden zu bezahlen.

8.3 Ein Sachmangelanspruch des Kunden gegen SCHÖFER verjährt in 12 Monaten ab Ablieferung. Wird im Falle des Versands die Ablieferung an den Kunden aus Gründen verzögert, die SCHÖFER nicht zu vertreten hat, endet die Verjährungsfrist spätestens 18 Monate nach der Mitteilung von SCHÖFER über die Versandbereitschaft an den Kunden. Dies gilt nicht, soweit SCHÖFER wegen Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit oder wegen der schuldhaften Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder bei arglistigem Verschweigen eines Sachmangels zwingend haftet sowie bei Nichteinhaltung einer Beschaffenheitsgarantie. Die gesetzlichen Regelungen über Ablaufhemmung, Hemmung und Neubeginn der Fristen bleiben unberührt.

8.4 Durch die Nacherfüllung von SCHÖFER beginnt keine neue Verjährungsfrist.

8.5 Der Kunde wird den Sachmangel unverzüglich schriftlich rügen. Zu der Sachmangelrüge gehört die Mitteilung der die Lieferung betreffenden Daten (z.B. mangelhafte Menge, Mängelbeschreibung, Auftragsnummer, Chargennummer, Produktionsdatum lt. Produktkennzeichnung).

8.6 Soweit der Kunde SCHÖFER keine Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Zeit gewährt, ist SCHÖFER von der Haftung für Sachmängel befreit.

8.7 Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten oder mindern.

8.8 Ein Sachmangelanspruch besteht nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel oder aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind.

8.9 Ein Anspruch des Kunden wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, ist ausgeschlossen, soweit die Aufwendung sich erhöht, weil die Lieferung nachträglich an einen anderen Ort als den Erfüllungsort verbracht worden ist.

8.10 Der Schadensersatz wegen eines Sachmangels ist abschließend in 10. geregelt.

8.11 Jeder weitergehende oder ein anderer als in 8. oder 10. geregelte Anspruch des Kunden gegen SCHÖFER wegen eines Sachmangels ist ausgeschlossen. Das Recht des Kunden vom Vertrag zurückzutreten bleibt unberührt.

8.12 Bei einer Sachmangelrüge dürfen Zahlungen des Kunden in einem Umfang zurückbehalten werden, die in einem angemessenen Verhältnis zu dem aufgetretenen Sachmangel stehen. Der Kunde kann Zahlungen nur zurückbehalten, wenn eine Sachmangelrüge geltend gemacht wurde, die den Anforderungen von 8.5 entspricht. Ein Zurückbehaltungsrecht des Kunden besteht nicht, wenn sein Sachmangelanspruch verjährt ist. Erfolgte die Sachmangelrüge zu Unrecht, ist SCHÖFER berechtigt, die SCHÖFER entstandenen Aufwendungen vom Kunden ersetzt zu verlangen.

 

9. Rechte bei Rechtsmängeln

9.1 Sofern nicht anders vereinbart, erbringt SCHÖFER eine Lieferung im Inland frei von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten Dritter und/oder sonstigen Rechten Dritter („Rechte Dritter“). Sofern ein Dritter wegen der Verletzung von Rechten Dritter durch eine von SCHÖFER erbrachte und vom Kunden vertragsgemäß genutzte Lieferung berechtigte Ansprüche gegen den Kunden von SCHÖFER erhebt („Rechtsmangel“), haftet SCHÖFER innerhalb der in 8.3 bestimmten Verjährungsfrist wie folgt.

9.2 Im Falle einer Haftung gemäß 9.1 wird SCHÖFER nach ihrer Wahl und auf ihre Kosten für die betreffende Lieferung entweder ein Nutzungsrecht erwirken, die Lieferung so ändern, dass Rechte Dritter nicht verletzt werden, oder die Lieferung austauschen. Ist SCHÖFER dies nicht zu angemessenen Bedingungen möglich, steht dem Kunden das gesetzliche Rücktritts- oder Minderungsrecht zu. Die Regelung in 8.6 gilt entsprechend.

9.3 Die Erfüllung der in 9.2 genannten Verpflichtungen setzt voraus, dass der Kunde SCHÖFER über die vom Dritten geltend gemachten Ansprüche unverzüglich schriftlich verständigt, eine Verletzung nicht anerkennt und SCHÖFER alle Abwehrmaßnahmen und Vergleichsverhandlungen vorbehalten bleiben. Stellt der Kunde die Nutzung der Lieferung aus Schadensminderungsgründen oder sonstigen wichtigen Gründen ein, wird er den Dritten darauf hinweisen, dass mit der Nutzungseinstellung kein Anerkenntnis einer Verletzung von Rechten Dritter verbunden ist.

9.4 Ein Anspruch des Kunden gegen SCHÖFER ist ausgeschlossen, soweit der Kunde die Verletzung von Rechten Dritter zu vertreten hat.

9.5 Ein Anspruch des Kunden gegen SCHÖFER ist ferner ausgeschlossen, soweit die Verletzung von Rechten Dritter durch spezielle Vorgaben des Kunden, durch eine von SCHÖFER nicht voraussehbare Anwendung oder dadurch verursacht wird, dass die Lieferung vom Kunden verändert oder zusammen mit nicht von SCHÖFER gelieferten Produkten eingesetzt wird.

9.6 Bei Vorliegen sonstiger Rechtsmängel gelten die Bestimmungen aus 8. entsprechend.

9.7 Der Schadensersatz wegen eines Rechtsmangels ist abschließend in 10. geregelt.

9.8 Jeder weitergehende oder ein anderer als in 9. oder 10. geregelter Anspruch des Kunden gegen SCHÖFER wegen eines Rechtsmangels ist ausgeschlossen. Das Recht des Kunden vom Vertrag zurückzutreten bleibt unberührt.

 

10. Sonstige Haftung, Schadensersatz

10.1 Soweit sich aus den SCHÖFER-LB, einschließlich der nachfolgenden Bestimmungen, nichts anderes ergibt, haftet SCHÖFER bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den gesetzlichen Vorschriften.

10.2 SCHÖFER unterbreitet anwendungstechnische oder andere Ratschläge nach bestem Wissen. Eine Haftung auf Schadensersatz von SCHÖFER gegenüber dem Kunden wird damit nicht begründet. Der Kunde wird hierdurch insbesondere nicht von seiner Pflicht entbunden, die Lieferung in eigener Verantwortung für den beabsichtigten Verwendungszweck zu prüfen. Dies gilt auch, wenn der Verwendungszweck des Kunden bekannt ist.

10.3 Auf Schadensersatz haftet SCHÖFER, gleich aus welchem Rechtsgrund:

  • bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit,
  • bei schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit,
  • bei Nichteinhaltung einer Beschaffenheitsgarantie,
  • bei arglistigem Verschweigen eines Sach- oder Rechtsmangels,
  • bei einem Anspruch des Kunden nach dem Produkthaftungsgesetz oder
  • für Schäden aus der schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung die andere Partei regelmäßig vertraut und vertrauen darf). Im Falle der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht durch einfache Fahrlässigkeit ist die Haftung auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.

10.4 Darüber hinaus hat der Kunde gegen SCHÖFER keinen Anspruch auf Schadensersatz.

10.5 Die sich aus 10. ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten auch bei Pflichtverletzungen durch bzw. zugunsten von Personen, deren Verschulden SCHÖFER nach den gesetzlichen Vorschriften zu vertreten hat (z.B. persönliche Haftung von Arbeitnehmern, Mitarbeitern und sonstigen Erfüllungsgehilfen von SCHÖFER), nicht aber die persönliche Haftung gesetzlicher Vertreter und leitender Angestellter.

10.6 Ein Schadensersatzanspruch gemäß 10., der auf einem Sach- oder Rechtsmangel beruht, verjährt in 12 Monaten ab Ablieferung, es sei denn, es liegt ein Haftungstatbestand gemäß 10.3 vor.

10.7 Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist mit den Regelungen in 10. nicht verbunden.

 

11. Unmöglichkeit, Vertragsanpassung

11.1 Soweit SCHÖFER die Lieferung unmöglich ist, ist der Kunde berechtigt, Schadensersatz zu verlangen, es sei denn, dass SCHÖFER die Unmöglichkeit nicht zu vertreten hat. Der Schadensersatzanspruch des Kunden ist beschränkt auf 10 % des Nettopreises desjenigen Teils der Lieferung, der wegen der Unmöglichkeit vom Kunden nicht vertragsgemäß verwendet werden kann. Dies gilt nicht, soweit SCHÖFER wegen Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit oder wegen der schuldhaften Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend haftet. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist hiermit nicht verbunden. Das Recht des Kunden zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt.

11.2 Sofern Ereignisse Höherer Gewalt die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der Lieferung erheblich verändern oder auf den Betrieb von SCHÖFER erheblich einwirken, wird der Vertrag unter Beachtung von Treu und Glauben angemessen angepasst. Soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist, steht SCHÖFER das Rücktrittsrecht zu. Die Ausübung des Rücktrittsrechts wird SCHÖFER nach Erkenntnis der Tragweite des Ereignisses unverzüglich dem Kunden mitteilen, und zwar auch dann, wenn zunächst mit dem Kunden eine Verlängerung der Lieferzeit vereinbart war.

 

12. Beistellung des Kunden

12.1 Der Kunde ist verantwortlich dafür, dass die Benutzung und Weitergabe der von ihm beigestellten Werkzeuge, Dekore, Designs, Firmenlogos, Warenzeichen, Muster, Entwürfe und ähnliche gestalterische Elemente („Beistellung“) an SCHÖFER – unabhängig vom Trägermedium – keine Rechte Dritter verletzen. Der Kunde wird SCHÖFER von entsprechenden Ansprüchen Dritter unverzüglich freistellen.

12.2 Der Kunde wird auf seine Kosten die Beistellung an den Erfüllungsort liefern. Die Kosten der Lagerung, Instandhaltung, Reparatur und Entsorgung für die Beistellung trägt der Kunde.

 

13. Vertraulichkeit

13.1 Jede Partei wird die von der anderen Partei erhaltenen Informationen, Kenntnisse, Vorlagen, einschließlich von Abbildungen, Zeichnungen, Plänen, Konstruktionsunterlagen („Information“) vertraulich behandeln und keinen Dritten ohne ausdrückliche schriftliche Einwilligung der anderen Partei zugänglich machen. Dies gilt nicht für eine Information, die bei Empfang allgemein bekannt ist oder der empfangenden Partei bei Erhalt bereits bekannt war, ohne dass sie zur Geheimhaltung verpflichtet war, oder die danach von einem zur Weitergabe berechtigten Dritten übermittelt wird oder die von der empfangenden Partei ohne Verwendung geheim zu haltender Informationen der anderen Partei entwickelt wird. Kommt ein Vertrag nicht zustande, ist die erhaltene Information unverzüglich zurückzugeben. Ein Zurückbehaltungsrecht steht der empfangenden Partei nicht zu.

13.2 Als Dritte im Sinne von 13.1 gelten nicht ein mit SCHÖFER verbundenes Unternehmen sowie eine Person oder ein Unternehmen, die zwecks Vertragserfüllung von SCHÖFER beauftragt werden, soweit sie in gleichwertiger Weise zur Geheimhaltung verpflichtet wurden.

13.3 Keine der Parteien wird die von der anderen Partei erhaltene Information außerhalb des zwischen den Parteien geschlossenen Vertrages ohne ausdrückliche schriftliche Einwilligung der anderen Partei verwenden.

13.4 Die Verpflichtung zur Geheimhaltung beginnt ab erstmaligem Erhalt der Information und endet 5 Jahre nach Ende der Geschäftsverbindung.

 

14. Abtretung

Die Abtretung eines Anspruchs oder eines Rechts aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag ist nur mit der schriftlichen Einwilligung der anderen Partei zulässig. Dies gilt nicht für eine Geldforderung.

 

15. Corporate Social Responsibility

15.1 SCHÖFER wird als Mitglied der KURZ-Gruppe den KURZ Code of Business Conduct einhalten.

15.2 Der Kunde wird die Gesetze der jeweils anwendbaren Rechtsordnung einhalten, keine Form von Korruption und Bestechung tolerieren, die Grundrechte der Mitarbeiter sowie das Verbot von Kinder- und Zwangsarbeit beachten. Er wird im Übrigen Verantwortung für die Gesundheit und Sicherheit seiner Mitarbeiter am Arbeitsplatz übernehmen, für gerechte Entlohnung und Arbeitszeiten sorgen, die Umweltschutzgesetze beachten und die Einhaltung dieser Prinzipien bei seinen Lieferanten bestmöglich fördern.

 

16. Anwendbares Recht

Es gilt ausschließlich das materielle Recht der Republik Österreich. Das Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 11. April 1980 über Verträge über den Internationalen Warenkauf ist ausgeschlossen.

 

17. Gerichtsstand

Ausschließlicher Gerichtsstand ist Perg, Republik Österreich.

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