Skip to main content

EB

Einkaufsbedingungen der Schöfer GmbH ("SCHÖFER-EB")

Stand: 07/2023

1. Geltungsbereich

1.1. Die SCHÖFER-EB gelten für Lieferungen und Leistungen („Lieferung“), die ein Unternehmer („Lieferant“) auf Grund eines Vertrages mit der SCHÖFER GmbH („SCHÖFER“) erbringt. Der Lieferant und SCHÖFER werden gemeinsam nachstehend „Parteien“ und einzeln „Partei“ genannt.

1.2. Von den SCHÖFER-EB abweichende Bedingungen gelten nicht, es sei denn, SCHÖFER hat diesen ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Die Annahme einer Lieferung sowie Zahlungen bedeuten keine Zustimmung durch SCHÖFER zu Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Lieferanten.

1.3. Die SCHÖFER-EB gelten im Rahmen einer ständigen Geschäftsbeziehung auch für zukünftige Geschäfte zwischen SCHÖFER und dem Lieferanten, selbst wenn SCHÖFER im Einzelfall nicht ausdrücklich auf die Einbeziehung der SCHÖFER-EB bei Vertragsschluss hingewiesen hat.

 

2. Angebot und Annahme

2.1. Die Ausarbeitung eines Angebotes durch den Lieferanten für SCHÖFER erfolgt unentgeltlich.

2.2. Weicht ein kaufmännisches Bestätigungsschreiben des Lieferanten vom Inhalt vorangegangener Erklärungen von SCHÖFER ab, ist SCHÖFER nur gebunden, wenn SCHÖFER der Abweichung zustimmt.

2.3. SCHÖFER kann eine gegenüber dem Lieferanten abgegebene Willenserklärung (z.B. eine Bestellung) widerrufen, wenn der Lieferant sie nicht innerhalb von 10 Tagen nach dem Datum der Bestellung schriftlich durch eine übereinstimmende Willenserklärung („Auftragsbestätigung“) angenommen hat und die Auftragsbestätigung des Lieferanten noch nicht bei SCHÖFER zugegangen ist.

2.4. Dem Angebot / der Auftragsbestätigung des Lieferanten ist die notwendige technische Dokumentation (insb. Daten- und Sicherheitsdatenblätter) beizulegen. Diese müssen die Lagerbedingungen und die Verfallsdaten der jeweiligen Lieferung enthalten. Auf der Auftragsbestätigung des Lieferanten sind Zolltarifnummern, Ursprungsländer und die Bestätigung zu vermerken, dass die Lieferung kein Dual-Use-Gut enthält.

 

3. Hinweis- und Sorgfaltspflichten

3.1. Der Lieferant wird SCHÖFER jegliche Änderungen in der Art der Zusammensetzung des verarbeiteten Materials, der konstruktiven Ausführung oder der Verpackung gegenüber der bislang erbrachten gleichartigen Lieferung unverzüglich schriftlich anzeigen. Zur Durchführung dieser Änderungen bedarf es der schriftlichen Einwilligung von SCHÖFER.

3.2. Der Lieferant wird dafür sorgen, dass die Lieferung den Umweltschutz-, Unfallverhütungs-, und anderen Arbeitsschutzvorschriften, den sicherheitstechnischen Regeln sowie den in der Republik Österreich und in der EU zum Zeitpunkt des Gefahrüberganges geltenden rechtlichen Anforderungen genügen und wird SCHÖFER auf spezielle Behandlungs- und Entsorgungserfordernisse spätestens bei der Lieferung schriftlich hinweisen. Zudem erwartet SCHÖFER vom Lieferanten ein verantwortungsvolles Energiemanagement.

 

4. Prüfungen

4.1. SCHÖFER ist berechtigt, Prüfungen der Lieferung zum Nachweis der Erfüllung der Spezifikation und der Vertragsgemäßheit im Werk des Lieferanten durchzuführen oder die Durchführung von Prüfungen durch den Lieferanten zu verlangen. Hierfür trägt der Lieferant die sachlichen (einschließlich Materialbeistellungskosten) und seine eigenen personellen Prüfkosten.

4.2. Ist der Prüfgegenstand zum vereinbarten Termin nicht prüfbereit, gehen die personellen Prüfkosten von SCHÖFER zu Lasten des Lieferanten. Erfordern Sach- oder Rechtsmängel eine wiederholte oder weitere Prüfung, trägt der Lieferant die sachlichen und personellen Prüfkosten. Sach- und Rechtsmängel werden nachfolgend zusammen als „Mängel“ oder einzeln als „Mangel“ bezeichnet.

4.3. Für die Werkstoff- und Prüfnachweise der Vormaterialien trägt der Lieferant die sachlichen und personellen Kosten.

4.4. Durch Prüfungen wird die Haftung des Lieferanten für Mängel nicht berührt.

4.5. Werkstoff- und Prüfnachweise gehören mit zum Lieferumfang und müssen spätestens zum Zeitpunkt der Lieferung vorliegen.

 

5. Lieferung des Lieferanten

5.1. Für die Rechtzeitigkeit der Lieferung oder Nacherfüllung, ohne Aufstellung oder Montage, kommt es auf den Eingang bei der von SCHÖFER angegebenen Empfangsstelle, für die Rechtzeitigkeit der Lieferung mit Aufstellung oder Montage sowie von Leistungen auf deren Abnahme durch SCHÖFER an. Der Lieferant ist zu einer Teil- oder Mehrlieferung nur mit schriftlicher Einwilligung von SCHÖFER berechtigt.

5.2. Vereinbarte Termine und Fristen sind als Fixtermine verbindlich. Eine Vorlieferung bedarf der schriftlichen Einwilligung von SCHÖFER. Erfolgt eine vorzeitige Lieferung ohne Einwilligung von SCHÖFER, so ist SCHÖFER berechtigt, diese auf Kosten und Gefahr des Lieferanten zurückzusenden oder die Lieferung bis zum Liefertermin bei SCHÖFER auf Kosten und Gefahr des Lieferanten zu lagern.

5.3. Bei erkennbarer Verzögerung der Lieferung oder Lieferunfähigkeit ist SCHÖFER unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen und die Entscheidung von SCHÖFER einzuholen.

5.4. Bei einer Lieferung an Niederlassungen, Verkaufsstellen oder Montageplätze ist der Einkaufsabteilung von SCHÖFER eine Lieferscheinkopie zuzusenden, um die Anlieferung nachzuweisen. Der Lieferschein muss den Namen des annehmenden Mitarbeiters, Datum und Uhrzeit gut lesbar oder in Druckschrift unterstützt aufzeigen.

 

6. Gefahrübergang, Eigentumsübergang und Versand

6.1. Bei einer Lieferung mit Aufstellung oder Montage und bei Leistungen geht die Gefahr mit der Abnahme durch SCHÖFER, bei einer Lieferung ohne Aufstellung oder Montage oder bei einer Nacherfüllung mit Abschluss der Eingangsprüfung bei der von SCHÖFER angegebenen Empfangsstelle über.

6.2. Die Versand- und Verpackungskosten trägt der Lieferant. Bei Preisstellung EXW (Ab Werk) Lieferant Incoterms® 2020 ist zu den jeweils niedrigsten Kosten zu versenden, soweit SCHÖFER keine bestimmte Beförderungsart oder -mittel vorgeschrieben hat. Mehrkosten wegen nicht eingehaltener Versand- oder Verpackungsvorschriften trägt der Lieferant. Bei Preisstellung DDP (Geliefert Verzollt) Empfangsstelle SCHÖFER Incoterms® 2020, einschließlich Verpackung und Transportversicherung, kann SCHÖFER die Beförderungsart oder -mittel bestimmen; jedoch bleibt dem Lieferanten freigestellt, die für ihn günstigste Beförderungsart oder -mittel zu wählen, wenn ein Schaden für die Lieferung ausgeschlossen
ist und der bestätigte Termin für die Lieferung nicht überschritten wird. Mehrkosten für eine zur Einhaltung eines Termins für die Lieferung, etwa notwendige beschleunigte Beförderung, trägt der Lieferant. Ist keine Vereinbarung zwischen den Parteien getroffen, verstehen sich die Preise DDP (Geliefert Verzollt) Empfangsstelle SCHÖFER Incoterms® 2020.

6.3. Der Lieferant wird die Verpackung zurücknehmen, sofern es im Vertrag vereinbart wurde oder wie es in der anwendbaren Verpackungsverordnung vorgesehen ist. Falls eine entsprechende Rücknahme nicht erfolgt, trägt der Lieferant die Kosten von SCHÖFER für eine ordnungsgemäße Verwertung der Verpackung.

6.4. Die Entsorgung der Lieferung wird vom Lieferanten sichergestellt. Hierfür wird der Lieferant im Entsorgungsfall eine Abholung der zu entsorgenden Lieferung bei SCHÖFER sicherstellen. Die Transportkosten und die Kosten der Entsorgung trägt der Lieferant.

6.5. Der Lieferant wird jeder Lieferung Packzettel, Lieferscheine, Analyse- und Prüfzertifikate, Werkstoff- und Prüfnachweise sowie Zolldokumente („Lieferdokumente“) beifügen und SCHÖFER den Versand unverzüglich anzeigen.

6.6. Auf der Verpackung / Gebinde sind das Verfallsdatum und die Gefahrenhinweise anzugeben.

6.7. Das Eigentum an der Lieferung geht auf SCHÖFER entweder mit Eingang der Lieferung oder bei vollständiger Zahlung über, je nachdem, welches Ereignis früher eintritt.

6.8. Die Lieferung, die bereits vollständig bezahlt wurde oder sonst in Eigentum von SCHÖFER steht, ist als Eigentum von SCHÖFER optisch deutlich zu kennzeichnen und gesondert zu lagern. Auf erstes Anfordern wird der Lieferant den sofortigen Versand zu SCHÖFER veranlassen.

 

7. Verzug

7.1. Gerät der Lieferant in Verzug, ist SCHÖFER berechtigt, unbeschadet der sonstigen Rechte, eine Vertragsstrafe von 1 % des Nettoauftragswertes pro angefangene Woche Verzug, höchstens 5 % des Nettoauftragswertes zu verlangen. Die Geltendmachung anderer Rechtsfolgen, einschließlich eines höheren Schadensersatzes, bleibt unbenommen; auf einen geltend gemachten höheren Schadensersatz wird eine bereits gezahlte Vertragsstrafe angerechnet. Dem Lieferanten ist der Nachweis gestattet, dass SCHÖFER ein geringerer oder gar kein Schaden entstanden ist.

7.2. Unterbleibt bei der Annahme der im Verzug befindlichen Lieferung oder der Nacherfüllung der entsprechende Vorbehalt der Geltendmachung der Vertragsstrafe durch SCHÖFER, kann die Vertragsstrafe bis zur Schlusszahlung von SCHÖFER geltend gemacht werden.

7.3. Höhere Gewalt, wie z.B. Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, Arbeitskampf etc. auf Seiten von SCHÖFER und/oder des Lieferanten oder der Erfüllungsgehilfen sowie jedes nicht abwendbare Ereignis, das die Erfüllung des Vertrages verhindert oder unmöglich macht und das nicht von SCHÖFER und/oder dem Lieferanten oder einem der Erfüllungsgehilfen zu vertreten ist, befreit für die Dauer und den Umfang der Störung die betroffene Partei von ihren Verpflichtungen. Bei Eintreten eines oder mehrerer der vorgenannten Ereignisse sind SCHÖFER diese unverzüglich schriftlich anzuzeigen.

 

8. Rechnungen

8.1. Der Lieferant wird für jede Bestellung eine gesonderte Rechnung ausstellen. Rechnungen sind im Original und als Rechnungszweitschrift oder nach vorheriger Vereinbarung mit SCHÖFER als pdf Datei vorzulegen und müssen mindestens folgende Angaben der Lieferung enthalten:

· Name und Anschrift des Lieferanten und von SCHÖFER
· Lieferantennummer
· Bestellnummer und Name des bestellenden Mitarbeiters von SCHÖFER und Datum der Bestellung
· Lieferdatum, Lieferscheinnummer
· Bezeichnung (Artikelnummer, Produktname und Bestelltext)
· Menge, Gebinde, Teillieferung, Material und Technische Daten
· Preis (Zuschläge, Abzüge (z.B. Skonto), Währung, Transport- und Verpackungskosten)
· auf den Preis entfallenden Steuersatz und -betrag
· Ausstellungsdatum der Rechnung, fortlaufende Rechnungsnummer
· Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Lieferanten und von SCHÖFER.

8.2. Rechnungen ohne diese Angaben begründen keine Fälligkeit. Rechnungszweitschriften sind als „Duplikat“ zu kennzeichnen.

 

9. Zahlungen

9.1. Soweit zwischen den Parteien nichts anderes vereinbart ist, erfolgen Zahlungen innerhalb von 14 Tagen unter Abzug von 3 % Skonto oder innerhalb von 30 Tagen netto („Fälligkeit“).

9.2. Die Zahlungsfrist beginnt mit Eingang der ordnungsgemäßen Rechnung und bei einer Lieferung mit Aufstellung oder Montage oder bei Leistungen mit der Abnahme, bei einer Lieferung ohne Aufstellung oder Montage mit vollständiger Erbringung der Lieferung; keinesfalls jedoch vor dem vereinbarten Eingangstermin für die Lieferung. Die Vollständigkeit der Lieferung setzt den Eingang der Lieferdokumente voraus. Der Skontoabzug ist auch dann zulässig, wenn SCHÖFER aufrechnet oder Zahlungen in angemessener Höhe auf Grund eines Mangels zurückhält; die Zahlungsfrist beginnt in diesem Fall nach vollständiger Beseitigung des Mangels.

9.3. SCHÖFER kommt in Zahlungsverzug, wenn SCHÖFER auf eine schriftliche Mahnung des Lieferanten, die nach Eintritt der Fälligkeit der Vergütung erfolgt ist, nicht zahlt.

9.4. Eine Lieferung mit einem Mangel wird durch Belastungsanzeige gegengerechnet und dem Kreditorenkonto des Lieferanten belastet.

9.5. Zahlungen bedeuten keine Anerkennung der Lieferung als vertragsgemäß.

 

10. Sicherheitsleistungen

10.1. SCHÖFER ist berechtigt, vom Lieferanten als Sicherheit für die Erfüllung vertraglicher Verpflichtungen die Stellung einer unbefristeten Vertragserfüllungsbürgschaft in Höhe von 10 % des Bruttoauftragswertes zu verlangen. Mit vollständiger Erfüllung wird SCHÖFER die Bürgschaftsurkunde an den Lieferanten zurückgeben, vorausgesetzt der Lieferant stellt gleichzeitig eine Sicherheit wie folgt.

10.2. Zur Sicherung der Ansprüche und Rechte von SCHÖFER wegen eines Mangels der Lieferung kann SCHÖFER vom Lieferanten bis zum Ablauf der Verjährungsfrist der Haftung für Mängel eine Sicherheitsleistung in Höhe von 5 % des Bruttoauftragswertes verlangen. Die Kosten der Sicherheitsleistung gehen zu Lasten des Lieferanten.

10.3. Sicherheit kann nach Wahl des Lieferanten geleistet werden durch Einbehalt nach 10.4 oder durch eine Bürgschaft auf erste Anforderung, unter Verzicht auf die Einrede der Anfechtbarkeit und der Aufrechenbarkeit, eines in der Europäischen Union zugelassenen Kreditinstituts oder -versicherers. Die Sicherheitsleistung durch Bürgschaft auf erste Anforderung setzt voraus, dass SCHÖFER den Bürgen als tauglich anerkannt hat.

10.4. Bei Sicherheitsleistung durch Einbehalt kann SCHÖFER insgesamt 5 % des Bruttoauftragswertes bei Zahlungen als Einbehalt in Abzug bringen, wenn SCHÖFER den Einbehalt auf ein Sperrkonto einbezahlt, über das SCHÖFER und der Lieferant nur
gemeinsam verfügen können. Bei Freigabe des Einbehaltes an den Lieferanten stehen die Zinsen des Sperrkontos dem Lieferanten zu. Wird der Einbehalt von Teilzahlungen von SCHÖFER in Abzug gebracht, so wird die jeweilige Zahlung um höchstens 10 % gekürzt, bis der Einbehalt 5 % des Bruttoauftragswertes erreicht.

 

11. Ersatzteile und Lieferbereitschaft

11.1. Der Lieferant wird Ersatzteile für den Zeitraum der voraussichtlichen technischen Nutzung der Lieferung zu angemessenen Bedingungen liefern, jedoch mindestens 10 Jahre.

11.2. Unabhängig von 11.1 wird der Lieferant mindestens 12 Monate im Voraus SCHÖFER über eine beabsichtigte Fertigungseinstellung der Lieferung informieren, insbesondere über Ersatzteile, Halbzeuge oder Grundstoffe für die Fertigung von SCHÖFER. SCHÖFER ist berechtigt, einen Auftrag in Höhe der Bezugsmenge der letzten 12 Monate zu erteilen. Auf Verlangen von SCHÖFER wird der Lieferant die für die Fertigung der Ersatzteile erforderlichen Einrichtungen und Unterlagen überlassen. SCHÖFER ist berechtigt, diese unentgeltlich zu nutzen.

 

12. Qualitätssicherung

12.1. Der Lieferant wird eine zertifizierte Qualitätssicherung unterhalten, die die Anforderungen der aktuellen technischen Normen und Standards erfüllt. Der Lieferant wird SCHÖFER die Prüfergebnisse der Qualitätssicherungsmaßnahmen der Lieferung zur Einsicht zur Verfügung stellen. Auf Verlangen von SCHÖFER wird der Lieferant mit SCHÖFER eine Qualitätssicherungsvereinbarung abschließen. Der Lieferant wird die Prüfprotokolle der Endkontrolle für jede Lieferung für einen Zeitraum von 11 Jahren aufbewahren und SCHÖFER auf Verlangen zur Einsicht zur Verfügung stellen.

 

13. Eingangsprüfung

13.1. Nach Eingang der Lieferung wird SCHÖFER prüfen, ob äußerlich erkennbare Transportschäden oder Mängel vorliegen. Dabei oder später entdeckte Transportschäden und/oder Mängel wird SCHÖFER dem Lieferanten anzeigen.

13.2. Rügen können innerhalb 1 Monats ab Eingang der Lieferung oder, sofern der Mangel erst bei Be- oder Verarbeitung oder Ingebrauchnahme bemerkt wird, ab Feststellung erhoben werden.

13.3. SCHÖFER ist nicht zu weitergehenden Prüfungen oder Anzeigen als den vorstehend genannten verpflichtet.

 

14. Haftung für Sach- und Rechtsmängel

14.1. Ansprüche von SCHÖFER wegen Mängeln verjähren in 3 Jahren, wenn das anwendbare Recht keine längeren Fristen vorsieht. Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Gefahrübergang. Bei direkter Lieferung an Kunden von SCHÖFER beginnt sie mit der Abnahme durch den Kunden von SCHÖFER.

14.2. Spezifikationen im Hinblick auf die Lieferung des Lieferanten stellen keine abschließende Beschaffenheitsvereinbarung dar. Gleiches gilt für die Eigenschaften der vom Lieferanten vorgelegten Muster hinsichtlich Material und Verarbeitung.

14.3. Mängel, die vor oder bei Gefahrübergang festgestellt werden oder während der Verjährungsfrist auftreten, wird der Lieferant auf seine Kosten nach Wahl von SCHÖFER entweder beseitigen („Nachbesserung“) oder durch eine mangelfreie Lieferung
(„Nachlieferung“) ersetzen. Dies gilt auch für eine Lieferung, bei denen sich die Prüfung auf Stichproben beschränkt hat. SCHÖFER wird die Wahl nach billigem Ermessen treffen. Nachbesserung und Nachlieferung werden gemeinsam „Nacherfüllung“ genannt. Der Lieferant trägt die für die Nacherfüllung notwendigen Kosten, insbesondere die Transport-, Fahrt-, Arbeits- und Materialkosten sowie die Kosten für Ein- und Ausbau.

14.4. Wird infolge mangelhafter Lieferung eine Gesamtüberprüfung erforderlich, die das erforderliche Maß der Eingangsprüfung übersteigt, hat der Lieferant SCHÖFER die hierdurch entstandenen Kosten zu erstatten.

14.5. Soweit der Lieferant einen von ihm anerkannten Mangel durch Nacherfüllung beseitigt hat, beginnt die Verjährungsfrist für Mängel der Nacherfüllung insoweit gemäß 14.1 mit dem Gefahrübergang neu zu laufen. Bei Nacherfüllung bei einem Kunden von SCHÖFER beginnt die Verjährungsfrist mit der Abnahme durch den Kunden von SCHÖFER neu zu laufen.

14.6. Schlägt die Nacherfüllung fehl oder ist der Lieferant mit der Nacherfüllung in Verzug, kann SCHÖFER vom Vertrag ganz oder teilweise entschädigungslos zurücktreten oder Minderung verlangen oder auf Kosten des Lieferanten die Nacherfüllung selbst vornehmen oder vornehmen lassen und Schadensersatz, Schadensersatz statt der Leistung oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen. Die Regelung in 14.9 bleibt unberührt.

14.7. Entsprechendes gilt, wenn sich der Lieferant außerstande erklärt, die Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist durchzuführen.

14.8. Verlangt SCHÖFER Schadensersatz oder Schadensersatz statt der Leistung, behält SCHÖFER den Anspruch auf die Lieferung solange, bis der Lieferant tatsächlich Schadensersatz in voller Höhe geleistet hat.

14.9. Hat SCHÖFER wegen der Vermeidung eigenen Verzuges gegenüber Dritten oder wegen anderer Dringlichkeit ein Interesse an unverzüglicher Nacherfüllung und hat SCHÖFER dem Lieferanten den Mangel unter Fristsetzung zur Nacherfüllung mitgeteilt, kann SCHÖFER nach Ablauf der Frist die Nacherfüllung auf Kosten des Lieferanten ausführen. Die Regelung in 14.6 bleibt unberührt.

14.10. Wird eine mangelhafte Lieferung vom Lieferanten trotz Aufforderung nicht zurückgenommen, kann diese auf Kosten des Lieferanten entsorgt bzw. zu Lasten des Lieferanten unfrei zurückgesandt werden. Der Lieferant trägt die Gefahr der Rücksendung der mangelhaften Lieferung.

14.11. Die vorbezeichneten Ansprüche verjähren nach 1 Jahr seit Anzeige des Mangels, in keinem Fall jedoch vor Ablauf der in 14.1 genannten Verjährungsfrist.

14.12. Weitergehende Ansprüche von SCHÖFER gegen den Lieferanten, insbesondere ein Anspruch auf Ersatz nutzlos aufgewendeter Be- oder Verarbeitungskosten, bleiben unberührt.

 

15. Freistellungsanspruch

15.1. Wird SCHÖFER von einem Dritten wegen der Fehlerhaftigkeit der Lieferung des Lieferanten in Anspruch genommen, stellt der Lieferant SCHÖFER von diesen Ansprüchen unverzüglich frei.

 

16. Rechte Dritter

16.1. Der Lieferant steht dafür ein, dass die von ihm erbrachte Lieferung Schutzrechte und – Anmeldungen oder andere Rechte Dritter („Rechte Dritter“) nicht verletzt. Im Falle einer schuldhaften Verletzung von Rechten Dritter wird der Lieferant SCHÖFER und/oder dessen Kunden schadlos halten, wenn diese wegen der Verletzung von Rechten Dritter außergerichtlich oder gerichtlich in Anspruch genommen werden. Im Falle eines Rechtsstreites wird der Lieferant auf Verlangen Rechtsbeistand leisten. Darüber hinaus wird der Lieferant die Schäden ersetzen, die SCHÖFER und/oder dessen Kunden daraus erwachsen, dass diese auf die freie Benutzbarkeit, wie z.B. die Weiterveräußerung oder die Weiterverarbeitung der Lieferung vertraut haben. Der Schaden eines Kunden von SCHÖFER ist vom Lieferanten nur zu ersetzen, soweit der Kunde SCHÖFER in Anspruch genommen hat.

16.2. Der Lieferant haftet nicht, soweit er die Lieferung ausschließlich nach Zeichnungen und Modellen von SCHÖFER hergestellt hat und er nicht wusste oder wissen musste, dass die Herstellung dieser Lieferung eine Verletzung von Rechten Dritter darstellt.

16.3. Der Lieferant wird auf Verlangen sämtliche Rechte Dritter nennen, die er im Zusammenhang mit der Lieferung benutzt. Stellt der Lieferant die Verletzung von Rechten Dritter fest, wird er SCHÖFER hierüber unverzüglich unaufgefordert benachrichtigen.

 

17. Weitergabe von Aufträgen an Dritte, Zurückbehaltungsrecht, Aufrechnung

17.1. Die Weitergabe von Aufträgen an Dritte betreffend die Erbringung der Lieferung ist ohne die schriftliche Einwilligung von SCHÖFER unzulässig und berechtigt SCHÖFER, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten sowie Schadensersatz zu verlangen.

17.2. Die Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten gegen Forderungen von SCHÖFER ist ausgeschlossen, wenn nicht das Zurückbehaltungsrecht auf demselben Vertragsverhältnis beruht.

17.3. Der Lieferant kann nur mit einer Forderung aufrechnen, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.

 

18. Materialbeistellung

18.1. Soweit für die Erbringung der Lieferung erforderlich, stellt SCHÖFER unentgeltlich Material bei. Eine Materialbeistellung bleibt Eigentum von SCHÖFER und ist vom Lieferanten unentgeltlich getrennt und sachgemäß zu lagern, zu bezeichnen, zu verwalten und zu versichern. Ihre Verwendung ist nur für die Erbringung der Lieferung oder Nacherfüllung für SCHÖFER zulässig. Bei Wertminderung oder Verlust ist vom Lieferanten Ersatz zu leisten.

18.2. 18.1 gilt entsprechend für die entgeltliche Überlassung einer auftragsgebundenen Materialbeistellung.

18.3. Verarbeitung oder Umbildung der Materialbeistellung erfolgt für SCHÖFER. SCHÖFER wird unmittelbar Eigentümer der neuen oder umgebildeten Sache. Die Parteien sind sich darüber einig, dass SCHÖFER in jedem Zeitpunkt der Verarbeitung oder Umbildung Miteigentümer der neuen Sache im Wertverhältnis der Materialbeistellung wird. Der Lieferant verwahrt die neue Sache unentgeltlich für SCHÖFER mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns.

18.4. Die Materialbeistellung ist nach Beendigung des zwischen den Parteien geschlossenen Vertrages ohne besondere Aufforderung auf Kosten des Lieferanten an SCHÖFER in sachgerechter Verpackung zu senden, sofern sich SCHÖFER nicht schriftlich mit einer anderweitigen Verwendung einverstanden erklärt.

 

19. Zeichnungen, Modelle, Werkzeuge, Formen, Muster usw.

19.1. Zeichnungen, Modelle, Werkzeuge, Formen, Muster usw. („Objekte“), die Eigentum von SCHÖFER sind, werden dem Lieferanten leihweise für die Erbringung der Lieferung zur Verfügung gestellt. Der Lieferant wird die Objekte als Eigentum von SCHÖFER kennzeichnen. Der Lieferant verzichtet für diese Objekte auf sämtliche Rechte, insbesondere Zurückbehaltungsrechte, die einem Herausgabeverlangen von SCHÖFER entgegenstehen können. Objekte dürfen ohne die schriftliche Einwilligung von SCHÖFER weder entsorgt noch veräußert werden.

19.2. Dem Lieferanten überlassene Objekte sind vom Lieferanten instand zu halten, sachgemäß zu lagern, pfleglich zu behandeln und zum Wiederbeschaffungswert zu versichern, insbesondere gegen Risiken, wie Feuer, Blitz, Explosion, Wasserschaden, Elektronikschaden, Bruch, Diebstahl und Sabotage. Änderungen und Reparaturen der Objekte sind nur mit schriftlicher Einwilligung von SCHÖFER zulässig.

 

20. Ursprungsnachweise, Ausfuhrbestimmungen

20.1. Der Lieferant wird alle Ursprungsnachweise (z.B. Ursprungszeugnisse, Ursprungserklärung) beibringen, die für SCHÖFER zur Erlangung von Zoll- oder anderen Vergünstigungen und zur Zollabfertigung sowie allen damit verbundenen Abläufen, Handlungen usw. erforderlich sind.

20.2. Der Lieferant teilt SCHÖFER schriftlich mit, welche Lieferung Ausfuhr- bzw. Wiederausfuhrbeschränkungen unterliegt (z.B. außenwirtschaftliche Bestimmungen der Republik Österreich, sowie sonstige anwendbare nationale, EU- oder internationale
Vorschriften des Außenwirtschaftsrechts, US- amerikanische Vorschriften der Export Administration Regulations (EAR)).

 

21. Vertraulichkeit

21.1. Jede Partei wird die von der anderen Partei erhaltenen Informationen, Kenntnisse, Vorlagen, einschließlich von Abbildungen, Zeichnungen, Plänen, Konstruktionsunterlagen („Information“) vertraulich behandeln und keinen Dritten ohne ausdrückliche schriftliche Einwilligung der anderen Partei zugänglich machen. Dies gilt nicht für eine Information, die bei Empfang allgemein bekannt ist oder der empfangenden Partei bei Erhalt bereits bekannt war, ohne dass sie zur Geheimhaltung verpflichtet war, oder die danach von einem zur Weitergabe berechtigten Dritten übermittelt wird oder die von der empfangenden Partei ohne Verwendung geheim zu haltender Information der anderen Partei entwickelt wird.
Kommt ein Vertrag nicht zustande, ist die erhaltene Information unverzüglich zurückzugeben. Ein Zurückbehaltungsrecht steht der empfangenden Partei nicht zu.

21.2. Als Dritte im Sinne von 21.1 gelten nicht ein mit SCHÖFER verbundenes Unternehmen sowie eine Person oder ein Unternehmen, die zwecks Vertragserfüllung von SCHÖFER beauftragt werden, soweit sie in gleichwertiger Weise zur Geheimhaltung verpflichtet wurden.

21.3. Keine der Parteien wird die von der anderen Partei erhaltene Information außerhalb des zwischen den Parteien geschlossenen Vertrages ohne ausdrückliche schriftliche Einwilligung der anderen Partei verwenden.

21.4. Die Verpflichtung zur Geheimhaltung beginnt ab erstmaligem Erhalt der Information und endet 5 Jahre nach Ende der Geschäftsverbindung.

21.5. Es ist dem Lieferanten nicht gestattet, ohne schriftliche Einwilligung von SCHÖFER den Firmennamen, Firmenkennzeichen (Logos) und Marken von SCHÖFER oder bildliche Darstellung (z.B. Foto, Video) der Produkte, Maschinen und Anlagen etc. von SCHÖFER als Referenz zu benutzen, in Unterlagen oder sonstigen Veröffentlichungen aufzuführen.

 

22. Versicherungen

22.1. Die Kosten einer Versicherung der Lieferung, insbesondere einer Speditionsversicherung, werden von SCHÖFER nicht übernommen.

22.2. Die Geltung der Allgemeinen Österreichischen Spediteurbedingungen (AÖSp) ist ausgeschlossen.

22.3. Der Lieferant wird für Schäden, die durch die erbrachte Lieferung verursacht werden, auf seine Kosten eine ausreichende Haftpflichtversicherung abschließen. Zur Abdeckung der Produkthaftpflichtrisiken unterhält der Lieferant eine Betriebshaftpflichtversicherung, einschließlich der Versicherung von Produktvermögensschäden (erweiterte Produkthaftpflichtversicherung für Personen- und Sachschäden, einschließlich Auslandsschäden und Rückrufkostendeckung). Die Höhe der Deckungssumme ist SCHÖFER auf Verlangen nachzuweisen. Durch den Abschluss und Nachweis der Versicherungen wird der Umfang der Haftung des Lieferanten nicht eingeschränkt.

22.4. SCHÖFER wird vom Lieferanten leih- oder mietweise überlassene Sachen gegen die üblichen Risiken versichern. Eine darüberhinausgehende Haftung für Untergang bzw. Beschädigung der überlassenen Sachen scheidet, außer in Fällen vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Begehung, aus.

 

23. Sonderkündigungsrecht

23.1. Stellt der Lieferant seine Zahlungen ein oder wird ein Insolvenz- und/oder Konkursverfahren über sein Vermögen eröffnet oder angemeldet, finden Vergleichsverfahren statt oder erfolgt die Ablehnung eines Insolvenz- und/oder Konkursverfahren mangels Masse, findet ein Wechselprotest statt, wurde der Lieferant mit einem hohem Ausfallrisiko durch eine anerkannte Auskunftei oder Ratingagentur bewertet oder bestehen begründete Anhaltspunkte für eine Überschuldung oder drohende Zahlungsunfähigkeit des Lieferanten, ist SCHÖFER berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.

 

24. Abtretung

24.1. Die Abtretung eines Anspruchs oder eines Rechts aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag ist nur mit der schriftlichen Einwilligung der anderen Partei zulässig. Dies gilt nicht für eine Geldforderung.

 

25. Corporate Social Responsibility

25.1. SCHÖFER wird als Mitglied der KURZ-Gruppe den KURZ Code of Business Conduct einhalten.

25.2. Der Lieferant wird die Gesetze der jeweils anwendbaren Rechtsordnung einhalten, keine Form von Korruption und Bestechung tolerieren, die Grundrechte der Mitarbeiter sowie das Verbot von Kinder- und Zwangsarbeit beachten. Er wird im Übrigen Verantwortung für die Gesundheit und Sicherheit seiner Mitarbeiter am Arbeitsplatz übernehmen, für gerechte Entlohnung und Arbeitszeiten sorgen, die Umweltschutzgesetze beachten und die Einhaltung dieser Prinzipien bei seinen Lieferanten bestmöglich fördern.

 

26. REACH

26.1. Der Lieferant wird die Lieferung von Stoffen und Gemischen nach den einschlägigen nationalen und internationalen Vorschriften verpacken, kennzeichnen und versenden. Der Lieferant (Art. 3 Nr. 32 Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (konsolidierte Fassung), „REACH“) wird die Pflichten gemäß REACH in Bezug auf die Lieferung erfüllen; insbesondere wird er SCHÖFER ein Sicherheitsdatenblatt (Art. 31 REACH) in der Sprache des Empfängerlandes zur Verfügung stellen.

26.2. Der Lieferant garantiert, dass die in der Lieferung enthaltenen Stoffe und Gemische in Übereinstimmung mit den Anforderungen von REACH für die von SCHÖFER bekanntgegebenen Verwendungen wirksam vorregistriert, registriert (oder von der
Registrierpflicht ausgenommen) und, sofern einschlägig, zugelassen sind. Wenn es sich bei der Lieferung um ein Erzeugnis (Art. 7 REACH) handelt, findet der vorangehende Satz in Bezug auf von diesem Erzeugnis freigesetzte Stoffe und Gemische Anwendung.

26.3. Bedarf eine Lieferung noch keiner Registrierung, sichert der Lieferant zu, diese selbst formund fristgerecht vorregistriert zu haben oder dass er sich vergewissert hat, dass die Lieferung durch den Registrierungspflichtigen form- und fristgerecht vorregistriert wurde.

26.4. Der Lieferant wird SCHÖFER unverzüglich informieren, wenn für ihn erkennbar wird, dass ein vorregistrierter Stoff oder Gemisch nicht innerhalb der für den jeweiligen Stoff oder Gemisch einschlägigen Übergangsfrist registriert werden wird. Er wird in diesem Fall spätestens ab Ablauf der Registrierungsfrist keine Lieferung, die den Stoff oder das Gemisch enthält, an SCHÖFER liefern, ohne vor Absendung der Lieferung auf die fehlende Registrierung hinzuweisen und SCHÖFER ausdrücklich um Bestätigung der Bestellung zu ersuchen.

26.5. Der Lieferant eines Erzeugnisses (Art. 3 Nr. 33 REACH) wird SCHÖFER unverzüglich informieren, wenn nach Art. 33 REACH das Erzeugnis selbst oder dessen Einzelteile einen Stoff in einer Konzentration von mehr als 0,1 Massenprozent (w/w) enthalten, der die Kriterien („substances of very high concern“) der Art. 57 und 59 oder 67 REACH erfüllt. Dies gilt auch für die Verpackung.

 

27. Conflict Minerals

27.1. Der Lieferant wird keine Lieferung an SCHÖFER tätigen, die Conflict Minerals oder Metalle und/oder Metallverbindungen enthalten, die unter Verwendung von Conflict Minerals hergestellt oder von diesen abgeleitet werden („Conflict Minerals“). Kann der Lieferant diese Verpflichtung nicht erfüllen, so wird er SCHÖFER vor der ersten Lieferung schriftlich mitteilen, welche Conflict Minerals er bei der Herstellung der Lieferung für SCHÖFER verwendet. Der Begriff Conflict Minerals hat die Bedeutung, wie diese in Section 1502 des Dodd-Frank Wall Street Reform and Consumer Protection Act („Act“) und in der Final Rule der US-Börsenaufsicht – Security and Exchange Commission („SEC“) – vom 22. August 2012 („Final Rule“) definiert ist und schließt u.a. Columbit-Tantalit (Coltan), Kassiterit, Gold, Wolfram oder deren Derivate und alle anderen Mineralien oder deren Derivate gemäß der Festlegung durch den US Secretary of State ein, die dazu benutzt werden, den Konflikt in der
Demokratischen Republik Kongo oder in deren angrenzenden Nachbarstaaten zu finanzieren mit den Ausnahmen wie sie in der Final Rule enthalten sind.

27.2. Für den Fall, dass der Lieferant Conflict Minerals bei der Herstellung der Lieferung für SCHÖFER einsetzt und nach dem Act und der Final Rule der SEC verpflichtet ist, das Formblatt FORM SD und/oder einen Conflict Minerals Report an die SEC abzugeben, wird der Lieferant eine Kopie davon an SCHÖFER übermitteln.

 

28. Anwendbares Recht

28.1. Es gilt ausschließlich das materielle Recht der Republik Österreich. Das Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 11. April 1980 über Verträge über den Internationalen Warenkauf ist ausgeschlossen.

 

29. Gerichtsstand

Ausschließlicher Gerichtsstand ist Perg, Republik Österreich.

DE-SCHÖFER-EB